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BGH, 09.02.1956 - 4 StR 20/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 30.06.1955 - 4 StR 127/55
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 4 StR 20/56
Ob der bestimmte Verkehrsvorgang, der gefährdet worden sein muß (vgl BGHSt 8, 28, 32) [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55], schon genügend dadurch beschrieben ist, daß der Angeklagte "alle Fahrzeuge und Fußgänger, die zur Tatzeit die von ihm befahrene Straße benutzten, gefährdete", kann dahinstehen; denn jedenfalls hat er in seinem durch den Alkoholgenuß hervorgerufenen Zustande der Fahrunsicherheit die später getötete Radfahrerin gefährdet und schon dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt (§ 315 Abs. 2 StGB).